Digitale Beglaubigung und Beurkundung

§ 90a der österreichischen Notariatsordnung besagt folgendes:

Bedarf ein Rechtsgeschäft, eine Erklärung oder eine rechtserhebliche Tatsache zur Wirksamkeit der Form eines Notariatsakts oder einer sonstigen öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, so können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die für die Errichtung der Urkunde erforderlichen notariellen Amtshandlungen unter sinngemäßer Anwendung von § 69b Abs. 2 und 3 sowie § 79 Abs. 9 auch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b) vorgenommen werden.

Der Notar muss bei der elektronischen/digitalen Beurkundung/Beglaubigung mit der nicht physisch anwesenden Partei vor und während ihrer Signaturleistung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung ununterbrochen und solange verbunden sein, dass von ihm der Vorgang der Anbringung der elektronischen Signatur eindeutig und lückenlos mitverfolgt werden kann.

Die zu unterfertigenden Dokumente werden vom Notar in einen sicheren Datenraum gestellt, in den die Parteien vom Notar rechtzeitig vor dem Termin mittels E-Mail eingeladen werden und dort elektronisch unterfertigt.

Diese Form der elektronischen/digitalen Beurkundung/Beglaubigung stellt eine Alternative zur herkömmlichen Vorgehensweise dar und bietet unser Notariat diese Möglichkeit an und unterstützt Sie dabei gerne.